Die
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (
STV) erinnerte in der vergangenen Woche im Auftrag der Pflanzenzüchter daran, dass die Landwirte im eigenen
Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten für die Wiederaussaat verwenden dürften.
Der Europäische Gerichtshof (
EuGH) habe aber bereits 2015 klargestellt, dass der
Nachbau nur dann rechtmäßig sei, wenn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aussaat die geschuldete Nachbaugebühr beglichen werde. Die Verpflichtung zur Zahlung sei weder von einer vorherigen Zahlungsaufforderung noch von dem Bestehen oder Nichtbestehen oder gar der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs abhängig.
Der Landwirt müsse also von sich aus tätig werden, auch ohne entsprechende Aufforderung, unterstrich die STV. Wenn die Zahlungs- beziehungsweise Rückmeldefrist verpasst werde, könne das für den Landwirt „empfindliche finanzielle und rechtliche Folgen“ haben, die häufig falsch eingeschätzt würden. Nicht nur durch die Verwendung des Nachbausaatguts würden bei Missachtung der Nachbaubestimmungen die Sortenschutzrechte verletzt, sondern die so erzeugte Ernte unterliege ebenfalls den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen.
„Nachbaugebühren sind der Lohn der Züchterinnen und
Züchter für die von ihnen geleistete Arbeit. Wer sie ihnen vorenthält, schwächt die
Pflanzenzüchtung und schadet der eigenen Branche“, erklärte STV-Geschäftsführer Dirk Otten. Die
Nachbauerklärung kann auch online unter www.stv-bonn.de eingereicht werden. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228-9858160 zur Verfügung.