Der mehrjährige zusammengefasste betriebliche Vergleich umfasst bei N mindestens die letzten drei und bei P mindestens die letzten sechs zurückliegenden Jahre. Der Landwirt erfüllt die Anforderungen des § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung, wenn ein betrieblicher Stickstoffüberschuss im Durchschnitt der Jahre 2009, 2010 und 2011 von 60 kg/ha nicht überschritten wird. Für P2O5 gilt eine Grenze von 20 kg/ha im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011.
Bei der Flächenbilanz für den Betrieb wird die Nährstoffzufuhr durch die Tierhaltung, Aufnahme von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, organische Düngemittel, sonstige Stoffe, Handelsdünger und die legume N-Bindung mit der Nährstoffabfuhr durch pflanzliche Ernteprodukte, Abgabe von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie unvermeidbare N-Überschüsse/ erforderliche N-Zuschläge im Düngejahr verglichen. Das Düngejahr muss in jedem Fall 12 Monate umfassen. Es wird empfohlen, für die Erstellung des betrieblichen Nährstoffvergleiches das Kalenderjahr als Düngejahr heranzuziehen. Der gewählte Berechnungszeitraum sollte beibehalten werden.
Das Erstellen der Flächenbilanz kann durch Nutzung der Formulare im Anhang 17 der Broschüre »Umsetzung der
Düngeverordnung – Hinweise und Richtwerte für die Praxis« erfolgen. Die benötigten Richtwerttabellen wie z. B. Nährstoffgehalte, Nährstoffausscheidungen bei landwirtschaftlichen Nutztieren, Stickstoffbindung von Leguminosen sind im Anhang enthalten. Für den ökologischen Landbau enthält die Broschüre zusätzliche Richtwerttabellen zu Nährstoffgehalten pflanzlicher Erzeugnisse von Ackerkulturen und Nährstoffgehalten in Wirtschafts- und anderen organischen Düngern.
Wesentlich komfortabler kann die Flächenbilanz durch Nutzung des Programms BEFU (www.landwirtschaft.sachsen.de/befu) erstellt werden. Der Landwirt trägt die Daten der Nährstoffzufuhr bzw. -abfuhr ein und kann sofort sehen, wie sich der Saldo bei jedem Eintrag ändert. Der Flächenbilanzausdruck enthält alle notwendigen Details. Zusätzlich zur Stickstoff- und Phosphor-Bilanz wird die Kalium-Bilanz des Betriebes dargestellt. Obwohl dies durch die Düngeverordnung nicht gefordert wird, wird aus fachlicher Sicht empfohlen, K auch weiterhin in den Bilanzen zu berücksichtigen.
Für die Aufzeichnung der Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche besteht eine Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren nach Ablauf des Düngejahres.
Quelle: F. Förster / LfULG Dresden