Mit dieser Umsetzung der 2008 beschlossenen EU-Weinmarktordnung wurde nun sichergestellt, dass das Qualitätsniveau des österreichischen Weines auch bei nationaler Umsetzung des EU-Rechts in vollem Umfang erhalten bleibt", begrüßte der Präsident des Österreichischen Weinbauverbandes, Josef Pleil, diesen Beschluss.
Neue Differenzierung: Wein mit Herkunft und ohne Herkunft
Eine der wichtigsten Neuerungen des europäischen Weinrechts ist das Abgehen von der grundsätzlichen Kategorisierung der Weine in Qualitätswein und Tafelwein. Stattdessen werden die Weine zukünftig kategorisiert in solche mit und ohne Herkunftsangabe. Demnach wird jeder Herkunftswein entweder der Kategorie "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ("Wein g.U.") oder der Kategorie "Wein mit geschützter geografischer Angabe" ("Wein g.g.A.") zugeordnet. Für Österreich sind es die Qualitätsweine und die Landweine, die eine Herkunft tragen. Daher werden Qualitätsweine zukünftig zu Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und Landweine zu Weinen mit geschützter geografischer Angabe und sind nun in das internationale Herkunftsschutzsystem integriert.
"Mit dem neuen Weingesetz ist es uns gelungen, dass wir in Österreich auch weiterhin unsere traditionellen Bezeichnungen wie etwa Qualitätswein, Spätlese,
Eiswein etc. beibehalten können. Darüber hinaus werden auf diese Weise heimische Herkünfte auch international geschützt", ergänzte Johannes Schmuckenschlager, VP-Abgeordneter und
Winzer aus Klosterneuburg, der im Plenum des Parlaments das neue nationale Weingesetz präsentiert hat.
Begriff "Tafelwein" gestrichen und durch "Wein" ersetzt Im neuen nationalen Weingesetz wurde nun aufgrund der Vorgaben der EU-Weinmarktordnung zwar bei den Weinen ohne Herkunft der Begriff "Tafelwein" gestrichen und durch den generischen Begriff "Wein" ersetzt. Neu ist aber auch, dass diese Weine laut EU-Weinmarktordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Sorten- und Jahrgangsbezeichnung tragen dürfen. Aus Sicht des Österreichischen Weinbauverbandes und seiner Winzer ist es ein großer Erfolg, dass nun für diese neue Kategorie im jeweiligen nationalen Weingesetz genaue Definitionen vorgeschrieben sind.
"Da diese Weinkategorie in ähnlicher Weise wie Landwein vermarktet wird, nämlich mit Angabe von Rebsorte und Jahrgang, sind im neuen Gesetz auch ähnliche Voraussetzungen für diese Weinkategorie vorgeschrieben. In der Praxis bedeutet dies, dass dieser Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack fehlerfrei und eine Rebsorten-Typizität aufweisen muss und auch wie bei Landwein ein Hektarhöchstertrag einzuhalten ist", zeigte sich Pleil mit den Anpassungen im nationalen Weingesetz zufrieden.
Moderne bag-in-boxes für neue MärkeDas neue Weingesetz wird künftig auch das Abfüllen von Qualitätswein in neue innovative Behältnisse wie etwa der bag-in-box ermöglichen. "Wir sehen das nicht negativ, denn gerade im Exportgeschäft werden sich dadurch für viele heimische Winzer neue Absatzchancen und -märkte eröffnen", sind sich Pleil und Schmuckenschlager einig. (ots)