In diesem Zusammenhang erinnert Dr. Merz, Leiter des Pflanzschutzdienstes am Regierungspräsidium Stuttgart, heute auch daran, dass
- an den Rändern des zu bestellenden Ackers entweder in jeweils der äußersten Reihe nicht mit diesem Mittel behandeltes Saatgut auszubringen, oder ein Mindestabstand von 45 Zentimetern zwingend einzuhalten ist
- Saatgut nicht offen liegen bleiben darf
- Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden eingebracht werden muss
- die Aussaat von mit Cruiser 600 FS gebeiztem Saatgut in Naturschutzgebieten verboten ist!
Schnecken:Nach der Saat sollten gefährdete Rübenflächen unbedingt auf Schneckenbesatz kontrolliert werden. Geeignete Methoden, wie das Auslegen von feuchten Säcken oder Schneckenfolien und die zugelassenen Schneckenbekämpfungsmittel sind im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2021“ auf Seite 20 und in der Tabelle 2 beschrieben.
Achtung: Bei der
Ausbringung von Schneckenkorn-Produkten muss ein Eintrag in angrenzende Flächen, ausgenommen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen, vermieden werden (NT116). Nur wenn sichergestellt ist, dass kein
Schneckenkorn auf den Feldsaum gelangt, kann Schneckenkorn randscharf gestreut werden.
(Informationen des Regierungspräsidium Stuttgart vom 30.03.2021)