Düngung:Die
Sperrfrist für
Kompost und
Festmist von Huf- und Klauentieren beginnt am 1.12 und endet am 15.1. Beachten Sie in roten Gebieten abweichende Fristen.
In der Zeit vom 01.12 bis 15.01. gilt zudem ein Aufbringverbot von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an
Phosphat (größer 0,5% in der TM).
Erosionskataster:CC Wasser 1 und CC Wasser 2-Flächen dürfen zwischen dem 01.12. und dem 15.02. nicht gepflügt werden dürfen. Bei CC Wasser 1 Flächen entfällt diese Auflage, wenn Sie den kompletten Schlag quer zum Hang bewirtschaften.
Einarbeitungstermine:Außerhalb von Wasserschutzgebieten dürfen die FAKT-Brachebegrünung (E 2.1) und die FAKT-Zwischenfrüchte (E 1.1, E 1.2) ab 21.November eingearbeitet werden. Für
Zwischenfrüchte, die als ökologische Vorrangfläche angemeldet sind, ist der 16.1 der frühestmögliche Einarbeitungstermin.
In
Wasserschutz Problemgebieten darf ab 1.12 eine Bearbeitung stattfinden, bei winterharten Zwischenfrüchten ab 1.2.
Auflagen in eutrophierten (gelben) Gebieten:Einige Gemeinden sind als eutrophiertes Gebiet eingeteilt (Foto). Neben dem erweiterten Gewässerabstand ist hier die Pflicht zur Untersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten zu beachten. Die Untersuchung muss auf Gesamt-Stickstoff, verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff sowie Gesamt-Phosphat erfolgen, sofern mehr als 500 kg N/Jahr anfallen. Das Ergebnis darf nicht älter als 12 Monate sein.
(Informationen des Neckar-Odenwald-Kreis vom 18.11.2022)