Darauf weist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hin. Die Kennzeichnung beinhaltet das Setzen eines Transponders, die Ausstellung eines so genannten Equidenpasses und die Erfassung in einer zentralen Datenbank. Den Antrag auf Kennzeichnung stellt der Tierhalter. Das ist immer derjenige, der für die ordnungsgemäße Haltung und Versorgung des Tieres verantwortlich ist, also zum Beispiel der Betreiber eines Pensionsstalles oder Transporteure.
Antragsformulare sind in Schleswig-Holstein beim Trakehner Verband e. V., dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. und dem Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg e. V. erhältlich. Halter registrierter Equiden bekommen die Antragsformulare bei ihrem jeweiligen Zuchtverband.
Das Pferdestammbuch nimmt darüber hinaus für alle in Schleswig-Holstein nicht registrierten Einhufer die Anträge an. Neben Angaben zur Person und zur Identifizierung des Equiden ist es unbedingt notwendig, dass der Tierhalter im Antrag seine zwölfstellige Registriernummer nach Paragraf 26 der Viehverkehrsverordnung angibt, betont das Ministerium.
Leider kommt es immer wieder vor, dass statt der zwölfstelligen Registriernummer keine oder andere Nummern angegeben werden. Dies kann zu längeren Wartezeiten führen. Die Registriernummer wird in Schleswig-Holstein von den Veterinärämtern der Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag vergeben.
Weitere Informationen sind unter
www.schleswig-holstein.de oder in der Informationsbroschüre "Kennzeichnung und Registrierung von Equiden" zu entnehmen. (mlur)