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26.03.2021 | 16:49 | Unfallverhütung 

Tierhaltung: Arbeits- und Gesundheitsschutz im Fokus

Kassel - Ab 1. April gilt die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1). Damit werden Tierbetreuer noch besser geschützt.

Unfallverhütung Tierhaltung
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Tierbetreuer werden durch überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung noch besser geschützt. (c) proplanta
Die VSG definieren Schutzziele und geben Hinweise auf Vorsichtsmaßnahmen. So beinhaltet die „VSG 4.1 Tierhaltung“ zum Beispiel Vorgaben für den Bau und Betrieb von Einrichtungen in der Nutztierhaltung sowie für den Umgang mit Tieren.

Sie beschreibt, welche baulich-technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen, wie diese beschaffen sein sollen und was zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört. Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass sie umgesetzt werden.

Die Neuerungen in der VSG 4.1 im Überblick:

Für Rinderhalter:
• In Anlagen ausreichend Fixier- und Separier-Einrichtungen für Einzeltiere und Gruppen
• Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten
• Deckbullen in der Milchviehhaltung: Separate Unterbringung, Mitlaufen im Milchviehstall ist unzulässig, Fixieren oder Separieren beim Zusammenführen und vor Betreten der Bucht, Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rinder

Für Pferdehalter:
• Ausstattung von Reithallen (u. a. hinsichtlich Höhe, Banden und Spiegel)
• Tierbetreuer benötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Pferden
• Regelmäßige Kontrolle der Persönlichen Schutzausrüstung
• Verhalten beim Loslassen der Pferde

Für Schweinehalter:
• Ferkelkastration darf nicht die Gesundheit der Tierbetreuer gefährden Für alle Nutztierhalter:
• Tiere aus dem Bestand entfernen, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden können, spätestens nach einem Angriff

Übergangsfrist

Um die neuen baulichen Anforderungen umzusetzen, wird den Unternehmern für bestehende Anlagen eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt. Das heißt, die notwendigen Umbauten können bis zum 1. April 2024 erfolgen. Neue Stallbauten müssen bereits ab 1. April 2021 den Neuanforderungen entsprechen.

Die VSG 4.1 ist im Internet abrufbar: www.svlfg.de/gesetze-vorschriften-im-Arbeitsschutz

Hintergrundinformation:
Laut Unfallstatistik der SVLFG ereignen sich über ein Drittel der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in der Tierhaltung, davon fast alle tödlichen Unfälle im direkten Umgang mit den Tieren. Der Hauptgrund hierfür liegt im instinktiv geprägten Verhalten aller Nutztiere, das für den Menschen nicht immer vorhersehbar ist.

Ein kurzes Erschrecken, eine ungewohnte oder hektische Berührung können bereits zur Flucht oder Abwehrreaktion des Tieres führen. Diese Situationen sind für Tierhalter gefährlich. Besonders unfallträchtig sind das Melken, Treiben und Behandeln von Rindern sowie in der Pferdehaltung das Reiten und Führen.
SVLFG
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