Nach der NRW-Schutzverordnung dürften nicht nur Grundnahrungsmittel, sondern auch Genussmittel verkauft werden, stellten die Richter in einer am Montag veröffentlichten Eilentscheidung fest.
Das habe das NRW-Gesundheitsministerium klargestellt. Das Ziel, das Coronavirus weiter einzudämmen, könne nach Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebensmittelläden durch strenge Hygienemaßnahmen erreicht werden.
Die Stadt Aachen hatte dagegen unter dem Begriff
Lebensmittel die Dinge des täglichen Bedarfs verstanden und die vorübergehende Schließung des Weinhandels angeordnet. Nach der richterlichen Entscheidung durften nach Angaben der Stadt Spezialgeschäfte für Delikatessen, Süßwaren oder auch Eiscafés und Konditoreien wieder öffnen.