In dem Urteil wurde festgestellt, dass einzelne Vorschriften des Bundesjagdgesetzes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Dies betrifft die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften und die damit verbundene Pflicht des Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden.
„Mit dem vorgelegten
Gesetzentwurf will die Bundesregierung schnellstmöglich das Jagdgesetz in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bringen“, verdeutlichte der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundeslandwirtschaftsministerin, Peter Bleser.
Deshalb beschränkt sich der eilbedürftige Gesetzentwurf auf die Umsetzung notwendiger Vorschriften. Zudem stellte der Staatssekretär fest, „dass zur Regulierung einer angemessenen Wildpopulation durch Jagdausübung das bewährte Reviersystem beibehalten wird“.
Zukünftig können Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass auf den Eigentumsflächen ein befriedeter Bezirk eingerichtet wird. Auf diesen Flächen herrscht dann Jagdruhe. Über den Antrag entscheidet die zuständige Landesbehörde nach Anhörung aller Betroffenen. Außerdem regelt der Entwurf Wildfolge, Aneignungsrecht und Wildschadensausgleich für die befriedeten Flächen. (bmelv)