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29.11.2022 | 10:34 | Aktueller Rat Pflanzenbau 

Dokumentationspflicht gilt auch bei der Düngung!

Karlsruhe - Die renommierte Pflanzenschutzberaterin N. Waldorf vom Landratsamt im Neckar-Odenwald-Kreis weist heute darauf hin, dass die Dokumentationspflichten unbedingt überprüft werden sollten.

Dokumentationspflicht
(c) proplanta
Die Form der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Für den Pflanzenschutz müssen aber Datum der Maßnahme, Mittel und Aufwandmenge und Schlag/Kultur aufgezeichnet werden. Oft wird vergessen den Anwender zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden.

Bei der Düngung ist neben dem Datum und der Art und Menge des Düngemittels auch die gedüngte Menge an Stickstoff und Phosphat aufzuzeichnen. Daneben muss bei organischer Düngung zusätzlich die Menge an verfügbarem Stickstoff aufgeführt werden. Darüber hinaus muss die Gesamtsumme des betrieblichen Düngebedarfs (N und P) aufsummiert werden. Dies kann formlos erfolgen.

Weitere Infos und Formblätter finden sie unter www.duengung-bw.de

(Informationen des Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.11.2022)
LTZ Augustenberg
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