maximilian schrieb am 28.10.2023 17:24 Uhr | (2) (2) |
Die Qualhaltung von Milchkühen und anderen Rindern verstößt eindeutig gegen nationales Recht in § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Nr. 7, Bewegungsfreiheit, S. 1 und 2 des Anhangs i.V.m. Art. 4 der RL 98/58/EG v. 20. Juli 1998 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.
Unser Tierschutzgesetz verlangt in § 2 Nr. 1 und 2, dass Tiere verhaltensgerecht untergebracht werden und die Möglichkeit zu artgerechter Bewegung erhalten.
Diese Haltungsvoraussetzung wird, von der länger andauernden (Kombinationshaltung, 245 Tage angebunden) bzw. ganzjährigen Anbindung von Milchkühen (365 Tage angebunden) und anderen Rindern nicht erfüllt.
Folglich ist sie nach § 2 Nr. 1 und 2 Tierschutzgesetz nicht erlaubt.
Dass die ganzjährige Anbindung die gesetzliche Vorgabe nicht erfüllt, ergibt sich aus der Niedersächsischen Tierschutzleitlinie für die Haltung von Milchkühen (2007), die nach obergerichtlicher Auffassung eine sachverständige Zusammenfassung dessen darstellt, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, sodass ihr der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt. Dort heißt es unter Nr. 8 Anbindehaltung, S. 45:
„Eine dauerhafte Anbindehaltung schränkt die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen (insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten) der Rinder erheblich ein.“
Anbindehalter handeln kriminell.
Die rechtliche Lage ist eindeutig. Nur die Politik fürchtet die Agrarlobby.
maximilian schrieb am 26.10.2023 18:24 Uhr | (8) (5) |
Die ganzjährige Anbindung von Milchvieh am Hals verhindert, dass die Milchkühe ihr angeborenes, natürliches Verhalten ausführen können. Durch dieses Nicht-Ausführen-können wird den Tieren entgegen § 17 Nr. 2 a und b TierSchG Schmerzen, Leiden und Schaden zugefügt. Damit ist also ein Straftatbestand erfüllt.
Das ganzjährige Anbinden von Milchvieh ist also eine kriminelle Handlung.
maximilian schrieb am 22.10.2023 16:37 Uhr | (12) (8) |
Die ganzjährige und die länger andauernde Anbindung von Rindern verstößt gegen geltendes Völkerrecht, geltendes EU-Recht und gegen die zentrale Tierhaltervorschrift in unserem Tierschutzgesetz sowie gegen zentrale Schutzelemente im Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG. Unverständlich ist daher, dass sich Landespolitiker nicht schämen sich für einen derartigen Rechts- und Verfassungsbruch starkzumachen.
maximilian schrieb am 20.10.2023 15:53 Uhr | (11) (14) |
Das Ergebnis der Umfrage sollte eigentlich die Landwirtschaftspolitiker von Union und Freien Wählern aufschrecken lassen. Die Beibehaltung der länger andauernden und der ganzjährigen Anbindung von Rindern wird von einer deutlichen Mehrheit der Bürger abgelehnt. Wenn sie sich nicht den Vorwurf gefallen lassen wollen, Partikularinteressen über das Staatsziel Tierschutz zu stellen, dann sollten sie umgehend ein Verbot dieser Qualhaltung herbeiführen.