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25.08.2017 | 09:34 | Schäden durch Unwetter 

Haftungsfrage von Unwetterschäden vor Bundesgerichtshof

Karlsruhe - In der Julinacht 2012 regnet und regnet es. Irgendwann stehen die Keller voll.

Unwetterschäden
Wenn Starkregen Keller unter Wasser setzt, kann es dafür viele Gründe geben: verwurzelte Kanäle, eine fehlende Rückstausicherung, überlastete Leitungen. Karlsruhe klärt nun, wer wofür haftet. (c) proplanta
Eine Hauseigentümerin im niedersächsischen Königslutter findet auf dem angrenzenden Wendeplatz der Gemeinde einen Schuldigen: eine Kastanie.

Die Wurzeln waren in die Kanalisation eingedrungen, so dass diese die Regenmassen nicht mehr bewältigen konnte. Das Wasser richtet einen Schaden von etwa 30.000 Euro an. Von der Gemeinde will die Eigentümerin nun Ersatz für zwei Drittel ihrer Schäden, also 20.000 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt ihr im Grundsatz Recht. (Az.: III ZR 574/16)

Warum geht es nur um zwei Drittel der Schäden?

Zum Problem wurden bei dem Unwetter nicht nur die Wurzeln der Kastanie: Die Klägerin hatte ihr Haus nicht gegen einen Rückstau gesichert. Sie steht deshalb für einen Teil der Schäden selbst ein.

Was ist eine Rückstausicherung?

«Damit soll verhindert werden, dass Wasser durch die Rohre ins Haus eindringt», sagt Peter Queitsch vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NRW). «Gerade bei Starkregen ist das wichtig.» Die Gemeinden verpflichten deshalb die Bürger per Satzung dazu, ihre Häuser gegen einen Rückstau zu sichern.

Die Klägerin vorm BGH hat das trotzdem nicht gemacht. Ein Einzelfall?

Nein. «Sehr, sehr viele Hauseigentümer haben keinen Rückstauschutz eingebaut», sagt Manuela Lierow von der Verbraucherzentrale NRW.

Warum diese Nachlässigkeit?

«Aus Unkenntnis», so die Verbraucherschützerin. «Die Bürger wissen viel zu wenig über ihre Abwasserleitungen.» Auch Queitsch sagt: «Wer weiß schon, was eine Rückstausicherung ist.» Städte und Gemeinden setzten da zu viel voraus. «Ich würde mir wünschen, dass sich Bürger das erklären lassen.» Aber es sei auch Aufgabe der Gemeinden, da aufzuklären. «Entwässerungssatzungen sind ja sprachlich nicht unbedingt so verfasst, dass man das vor dem Schlafengehen liest.»

Wer haftet, wenn keine Rückstausicherung eingebaut wurde?

Eine fehlende Rückstausicherung führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass die Kommunen als Kanalbetreiber nicht für Überflutungsschäden haften. Dies gilt nach dem aktuellen Urteil des BGH aber nicht, wenn die Gemeinde als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen wird, weil Wurzeln eines Baums die Kanalisation verstopft haben.

Haftet die Gemeinde dann in jedem Fall?

Entscheidend ist, ob sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Verwurzelungen müssen entfernt werden, soweit diese im Rahmen «ohnehin gebotener Inspektionen» des Kanals erkennbar sind. Ob überhaupt und wie genau Kontrollen durchgeführt werden müssen, hängt nach dem Urteil von der Nähe des Baums zu den Rohren sowie seiner Gattung, seinem Alter und dem Wurzelsystem ab.

Was bedeutet das für die Frau aus Königslutter?

Der Prozess geht weiter. Das Oberlandesgericht Braunschweig muss nun prüfen, ob die Gemeinde nach dem Maßstab, den der BGH entwickelt hat, die Wurzeln der Kastanie hätte beseitigen müssen.

Müssen auch private Eigentümer die Rohre unter ihren Bäumen checken?

Nein, aus Sicht des BGH ist ihnen das in der Regel nicht zuzumuten, da sie gar keinen Zugang zur Kanalisation haben.

Tritt das Problem in letzter Zeit vermehrt auf?

«Das Thema ist wegen des vermehrten Starkregens in den vergangenen Jahren aktuell», sagt Bernd Düsterdiek vom Städte- und Gemeindebund. Außerdem: «Mittlerweile werden die Kapazitäten der Kanalsysteme wegen Neubauten vielerorts voll ausgeschöpft, wodurch häufiger Wasser in den Rohren und Schächten zurückstaut», sagt Lierow von der Verbraucherzentrale NRW. Auch deshalb sei eine fehlende Rückstausicherung mittlerweile problematischer.
dpa
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