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16.01.2022 | 01:42 | Hausschlachtung 
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Landvolk kritisiert Bürokratie bei Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Hannover - Änderungen im Recht der Europäischen Union haben neuerdings dezentrale und mobile Schlachtungen auf den Höfen möglich gemacht, womit das Tierwohl gestärkt werden soll. 

Mobile Schlachtung
(c) proplanta
Wie das Landvolk Niedersachsen am Montag (10.1.) mitteilte, sind Schlachtungen von bis zu drei Hausrindern, sechs Hausschweinen oder drei als Haustiere gehaltenen Einhufern im Herkunftsbetrieb zulässig.

Voraussetzung dafür ist die Verwendung einer mobilen Schlachteinheit, die Teil eines zugelassenen Schlachtbetriebes ist. Zu den momentanen Regeln gehört aber auch die Anwesenheitspflicht des hauptamtlichen Personals des Veterinäramtes zur Kontrolle der Schlachtungen. Dies ist aus Sicht des Landesbauernverbandes allerdings überzogen und schwer realisierbar.

Einerseits gebe es schon jetzt personelle Engpässe bei den Veterinärbehörden; andererseits entstünden hohe Kosten, die mobile Schlachtungen unattraktiv machten. „Damit würde das Ziel der Neuregelung, die Anzahl der Lebendtransporte zum Schlachthof zu reduzieren, konterkariert“, erklärte das Vorstandsmitglied des Landvolk-Kreisverbandes Cloppenburg, Anita Lucassen.

Hier sieht die Milchviehhalterin noch Verbesserungsbedarf im bestehenden Erlass. „Die Untersuchung durch den amtlich beauftragten, bestandsbetreuenden Hoftierarzt hätte den Vorteil, dass dieser den Gesundheitszustand der Tiere besser beurteilen kann, weil er sie kennt“, schlägt Lucassen vor. Grundsätzlich würden die Landwirte aber die Möglichkeit der mobilen Schlachtung begrüßen, denn dies sei auch ein Beitrag zum Tierwohl.

Laut Landvolkverband ist für die Nutzung einer mobilen Schlachteinheit eine Vereinbarung zwischen dem Tierhalter und einem zugelassenen Schlachtbetrieb Voraussetzung. Als Hilfe zur Umsetzung der neuen EU-Vorschriften hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) einen Leitfaden für Erzeuger, Schlachtbetriebe und Behörden erstellt. Dieser ist im Internet abrufbar. (www.laves.niedersachsen.de)
AgE
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maximilian schrieb am 16.01.2022 17:10 Uhrzustimmen(4) widersprechen(4)
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschlägig ist Art. 18 der VO/EU) 625/2019:
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr, bestimmt sind
(1) Im Rahmen der amtlichen Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu überprüfen, wird auch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG)
Nr. 853/2004, (EG) Nr. 1069/2009 bzw. (EG) Nr. 1099/2009 überprüft.
(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen in der Fleischproduktion
a) die Schlachttieruntersuchung, die im Schlachtbetrieb von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt wird,
c) die Fleischuntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, durchgeführt wird
Damit bleibt der "Hoftierarzt" bei den Amtlichen Kontrollen für die Hofschlachtung außen vor.
Bei der "Hofschlachtung" handelt es sich nicht um einen akuten Fall.
Bei ausreichender Planung ist sie problemlos durchführbar. Der Betreiber der mobilen Schlachtanlage und der zugehörige Schlachtbetrieb müssen auch einbezogen werden.
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