Wie das
Landvolk Niedersachsen am Montag (10.1.) mitteilte, sind Schlachtungen von bis zu drei Hausrindern, sechs Hausschweinen oder drei als Haustiere gehaltenen Einhufern im Herkunftsbetrieb zulässig.
Voraussetzung dafür ist die Verwendung einer mobilen Schlachteinheit, die Teil eines zugelassenen Schlachtbetriebes ist. Zu den momentanen Regeln gehört aber auch die Anwesenheitspflicht des hauptamtlichen Personals des Veterinäramtes zur Kontrolle der Schlachtungen. Dies ist aus Sicht des Landesbauernverbandes allerdings überzogen und schwer realisierbar.
Einerseits gebe es schon jetzt personelle Engpässe bei den Veterinärbehörden; andererseits entstünden hohe Kosten, die mobile Schlachtungen unattraktiv machten. „Damit würde das Ziel der
Neuregelung, die Anzahl der Lebendtransporte zum
Schlachthof zu reduzieren, konterkariert“, erklärte das Vorstandsmitglied des Landvolk-Kreisverbandes Cloppenburg, Anita Lucassen.
Hier sieht die Milchviehhalterin noch Verbesserungsbedarf im bestehenden Erlass. „Die Untersuchung durch den amtlich beauftragten, bestandsbetreuenden Hoftierarzt hätte den Vorteil, dass dieser den Gesundheitszustand der Tiere besser beurteilen kann, weil er sie kennt“, schlägt Lucassen vor. Grundsätzlich würden die Landwirte aber die Möglichkeit der mobilen Schlachtung begrüßen, denn dies sei auch ein Beitrag zum Tierwohl.
Laut Landvolkverband ist für die Nutzung einer mobilen Schlachteinheit eine Vereinbarung zwischen dem
Tierhalter und einem zugelassenen
Schlachtbetrieb Voraussetzung. Als Hilfe zur Umsetzung der neuen EU-Vorschriften hat das Niedersächsische Landesamt für
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (
LAVES) einen Leitfaden für Erzeuger, Schlachtbetriebe und Behörden erstellt. Dieser ist im Internet abrufbar. (www.laves.niedersachsen.de)