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03.01.2021 | 01:06 | Aktuelle Gesetzeslage 

Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel im Agrarbereich

Berlin - Auf eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen und weiteren Änderungen, die zum Jahreswechsel im Bereich der Landwirtschaft in Kraft treten, hat der Deutsche Bauernverband (DBV) hingewiesen.

Gesetzliche Änderungen
Neue Gesetze ab 2021: Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration tritt in Kraft - Regeln für die Rohmilchgüte geändert - Neues Bio-Recht ab 2022 für die Geflügelhaltung - Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte angepasst - Höhere Einkommensgrenzen für Beitragszuschüsse - Investitionsprogramm des Bundes startet. (c) proplanta
Zum 1. Januar 2021 gelte das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration, teilte der Bauernverband am Montag (21.12.) mit. Als Alternativen stünden den Ferkelerzeugern die Jungebermast, die Immunokastration und die chirurgische Kastration unter Vollnarkose mittels Inhalations- oder Injektionsnarkose zur Verfügung. Landwirte könnten über eine Schulung mit theoretischer und praktischer Prüfung die notwendige Sachkunde erwerben, um die Inhalationsnarkose mittels Isofluran selbst durchzuführen.

Die Anschaffung eines Isoflurangeräts für den landwirtschaftlichen Betrieb sei durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) finanziell unterstützt worden. Die Injektionsnarkose dürfe nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.

Auf die Schweinehalter kämen aber noch weitere Änderungen zu, erklärte der DBV. Bereits im Juli 2020 habe der Bundesrat weitreichende Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung insbesondere für die Sauenhaltung - beschlossen. Nachdem das EU-Notifizierungsverfahren abgeschlossen sei, solle die geänderte Verordnung im Januar 2021 in Kraft treten. Damit würden die Übergangsfristen für den Ausstieg aus dem Kastenstand in Deutschland in spätestens acht Jahren für das Deckzentrum und 15 Jahren für den Abferkelstall beginnen.

Dies bedeute weitreichende bauliche Veränderungen mit einem erheblichen finanziellen Aufwand, so der Bauernverband. Hinzu kämen geplante Verschärfungen der Technischen Anleitung zu Reinhaltung der Luft (TA Luft). Zudem enthalte die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung weitere Änderungen, beispielsweise für die Mastschweine-, Legehennen- und Kälberhaltung, die teilweise mit unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft treten sollen.

Novelle der Milch-Güteverordnung

Nach Angaben des Bauernverbandes werden voraussichtlich im Juli 2021 neue Regeln für die Rohmilchgüte in Kraft treten. Die Änderungen in der Verordnung trügen vor allem dem technologischen Fortschritt und den geänderten Güteanforderungen Rechnung. Die Umsetzung solle bundesweit stärker vereinheitlicht werden. Eine größere Bedeutung als bisher erhalte die Prüfung der Rohmilch auf Hemmstoffe mit einer risikoorientierten Anpassung der Milchgeldabschläge.

Auf neue Regeln der EU-Kommission müssen sich laut DBV die Halter von Bio-Geflügel einstellen. Es gebe Vorgaben, wie bisherige Außenklimabereiche auf die Stallfläche anrechenbar werden könnten. Für Anpassungen der Ställe sei eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Erstmals werde die Zahl der erhöhten Ebenen in Geflügelställen beziehungsweise Volieren festgelegt. So seien bei Legehennen bis zu zwei Ebenen zusätzlich zum Boden möglich. Für diese Anpassung werde den Betrieben eine Übergangsfrist von acht Jahren gewährt.

Für Junghennen, Bruderhähne und Elterntiere würden erstmals konkrete Vorgaben für die Größe und Gestaltung von Stallflächen sowie für Ausläufe festgelegt. Wie für die deutschen Betriebe bereits heute üblich, betrage die maximal erlaubte Auslaufdistanz für Legehennen 350 m, erläuterte der Bauernverband. Ebenfalls neu seien Vorgaben für Stallabteile wie Wandöffnungen. Das Angebot an Sitzstangen und erhöhten Ebenen müsse vergrößert werden. Für diese Anpassungen hätten die Betriebe eine Übergangsfrist von drei Jahren.

Ost-West-Angleichung ab 2024

Zum Jahreswechsel ändern sich laut DBV auch die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Während die Beiträge aufgrund der coronabedingten negativen Lohnentwicklung in den alten Bundesländern um 1,15 % auf 258 Euro pro Monat abgesenkt würden, stiegen sie in den neuen Bundesländern wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost-West-Angleichung geringfügig um 0,41 % auf 245 Euro monatlich. Zudem würden zum 1. April 2021 die Einkommensgrenzen für einen Zuschuss zum AdL-Beitrag deutlich angehoben und künftig nach der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße ermittelt.

Ein Zuschuss werde dann bis zu einem jährlichen Einkommen von 23.688 Euro - im Osten 22.428 Euro - bei Alleinstehenden gewährt; bei Verheirateten seien es 47.376 Euro, im Osten 44.856 Euro. Der monatliche Höchstzuschuss von 155 Euro - im Osten 147 Euro - werde bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.844 Euro - im Osten 11.214 Euro - gezahlt. Für Ehepaare liege die Obergrenze bei 23.688 Euro, im Osten bei 22.428 Euro. Bislang hätten Landwirte den Höchstzuschuss nur bis zu einem Jahreseinkommen von 8.220 Euro erhalten; bei Ehepaaren seien es 16.440 Euro gewesen.

Hinzuverdienst zur vorzeitigen Altersrente

Bei Beziehern einer vorzeitigen Altersrente werde auch im Jahr 2021 ein Hinzuverdienst nicht auf die Altersrente angerechnet, stellte der Bauernverband des Weiteren fest. In der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente im Jahr 2021 bis zu 46.060 Euro statt 6.300 Euro hinzuverdienen.

Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steige aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der Beitragsklasse 1, 2 und 20 um rund 4,7 %. In den Beitragsklassen 3 bis 19 bleibe die Beitragserhöhung durch zusätzliche 30 Mio Euro Steuermittel und den Einsatz von 15 Mio Euro Betriebsmittel auf 1,7 % begrenzt. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse werde für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben und bleibe 2021 unverändert.

Viehverkehrsnummer für jeden Tierstandort

Wie der DBV außerdem mitteilte, können Landwirte, Lohnunternehmer und Maschinenringe ab dem 11. Januar 2021 Förderanträge zum Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft (IuZ) bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank online stellen. Für Landwirte würden Zuschüsse von 40 % zu Investitionen in eine besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungstechnik gewährt. Dazu gehörten beispielsweise Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft zur exakten Wirtschaftsdünger- und Pflanzenschutzmittelausbringung und zur mechanischen Unkrautbekämpfung sowie bauliche Anlagen zur emissionsarmen Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Anlagen zur Gülleseparation.

Eine weitere Neuerung gebe es für die Tierhalter. Auf der Grundlage des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes seien alle Rinder-, Schweine- und Geflügelhalter verpflichtet, für jeden Standort ihres Betriebes - auch innerhalb einer Gemeinde - eine eigene Betriebsregistriernummer zu beantragen. Sofern dies nicht erfolge, erhalte der Tierhalter im Seuchenfall keine Entschädigung. Diese Neuregelung solle am 21. April 2021 in Deutschland in Kraft treten. Aktuell hätten die Behörden allerdings bereits begonnen, die betroffenen Landwirte diesbezüglich anzuschreiben.

EEG-Novelle bei Bioenergie

Am 1. Januar 2021 trete zudem die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) in Kraft, berichtete der DBV. Darin setze der Gesetzgeber ein Signal für die künftige Rolle von Biogas im deutschen Strommix, führe aber auch neue Beschränkungen ein. So würden die Ausschreibungsvolumina für Strom aus Biomasse auf 600 MW pro Jahr angehoben. Die Gebotshöchstwerte in den Ausschreibungen stiegen um jeweils rund 2 ct/kWh auf 16,4 ct/kWh für Neu- und 18,4 ct/kWh für Bestandsanlagen. Zusätzlich erhielten kleine Biogasanlagen jetzt einen Bonus von 0,5 ct/kWh auf den Zuschlagswert.

Allerdings gelte ein neues Zuschlagsverfahren, erklärte der Bauernverband. Werde das Volumen in einer Ausschreibung nicht ausgeschöpft, erhielten 20 % der Gebotsmenge keinen Zuschlag, selbst wenn sie unter dem Gebotshöchstwert blieben. Ab 2022 werde die Hälfte der ausgeschriebenen Leistung zudem nur noch an Gebote aus dem Süden Deutschlands vergeben. Für hochflexible Biomethananlagen werde ein neues Ausschreibungssegment für die Südregion in Höhe von 150 MW/Jahr eingeführt. Der Gebotshöchstwert betrage hier 19 ct/kWh.

Flexible Stromerzeugung stärker gefördert

Mit dem EEG 2021 wird laut Darstellung des DBV die flexible Stromerzeugung durch Biomasse stärker gefördert, aber auch noch stärker eingefordert. So werde die Deckelung der Flexprämie ersatzlos gestrichen, und der Flexzuschlag für neue Anlagen werde von 40 Euro/kW auf 65 Euro/kW angehoben. Der neue Flexzuschlag werde aber nur für Leistung gewährt, die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt werde.

Die Pflicht zur Flexibilisierung werde zudem für reguläre Anlagen auf 45 % verschärft. Der im Klimaschutzplan angekündigte Ausbau der Güllevergärung werde im EEG 2021 leider nicht umgesetzt, bedauerte der DBV. Begründet werde dies damit, dass die minimalen Änderungen im EEG 2021 nicht dazu führten, dass größere Gülleanlagen gebaut werden könnten.
AgE
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