Wie die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen mitteilte, waren von dem zeitlich befristeten Ausbringungsverbot Gülle, Jauche,
Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige
Mineraldünger sowie viele Klärschlämme betroffen.
Diese dürfen auf
Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis zum 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Für Stallmist und
Kompost gilt eine verkürzte einmonatige
Sperrfrist vom 15. Dezember bis zum 15. Januar. Deren Stickstoff sei organisch gebunden und werde erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwache, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen, erläuterte die Kammer.
Grundsätzlich sei die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu seien der Düngezeitpunkt und die Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen würden. Der Boden müsse dabei aufnahmefähig sein. Bei Wassersättigung des Bodens sowie schneebedecktem oder gefrorenem Boden ist das Ausbringen von Gülle, Gärresten und andere stickstoff- und phosphathaltigen Düngemittel untersagt.
Seit 2020 dürften zudem flüssige organische Düngemittel wie zum Beispiel Gülle, Jauche und Gärreste auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden, erläuterte die Kammer. Sinn dieser Regelung sei die Verringerung von
Ammoniakemissionen, die bei breitflächiger
Ausbringung von
Gülle und Gärresten deutlich höher seien als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern.
Die Vorschriften gelten der Kammer zufolge zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort könnten in den nächsten Jahren noch weiterhin die gängigen Breitverteiltechniken, etwa nach unten abstrahlende Prallbleche oder Schwenkdüsen, eingesetzt werden. Allerdings würden diese Techniken aufgrund der bekannten Nachteile auch auf Grünland nicht mehr empfohlen.