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09.09.2021 | 11:48 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung: Wo darf Glyphosat jetzt noch eingesetzt werden?

Karlsruhe - Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchutzAnwendVO) ist seit gestern in Kraft. Prioritär geht es in der Praxis ab sofort darum die neuen Auflagen und Regelungen zum künftigen Einsatz von Glyphosat umzusetzen und die neuen Vorschriften zum Schutz von Insekten mehr denn je zu beachten.

Glyphosateinsatz
Neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchutzAnwendVO) seit gestern in Kraft - Neue Auflagen und Regelungen zum Glyphosateinsatz. (c) proplanta
Glyphosateinsatz:
Die neue PflSchutzAnwendVO schreibt vor, dass Glyphosat grundsätzlich nur noch im Einzelfall eingesetzt werden darf. Im Vorfeld des Einsatzes sind alle Alternativen des Integrierten Pflanzenschutz in Erwägung zu ziehen. Steht damit keine Möglichkeit der Bekämpfung zur Verfügung ist in jedem Fall entsprechend zu dokumentieren, dass der Einsatz tatsächlich alternativlos und unausweichlich war. Diese Dokumentation muss bei einer möglichen Betriebskontrolle vorgelegt werden.

Glyphosat auf Ackerland zum Stoppel- und Vorsaateinsatz gegen ausdauernde Problemunkräuter:
Wenn alle Werkzeuge der Fruchtfolge (etwa geeigneter Saattermin u.a.) in Kombination mit den Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutz (mechanische Unkrautregulierung und Bodenbearbeitung u.a.) ausgeschöpft sind, dürfen „ausdauernde“ Unkräuter zu o.a. Zweck und zu o.a. definierten Einsatztermin weiterhin auf betroffenen Teilflächen bekämpft werden.

Zu diesen ausdauernden Arten gehören zum Beispiel gegen Ackerwinde, Ackerkratzdistel, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke. Die genannten Arten müssen auf der entsprechend zu behandelnden Zielfläche jedoch nachweislich im bekämpfungswürdigen Umfang vorhanden sein. Zudem ist dieser genau festgelegte Mitteleinsatz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Ergänzend dazu ist jeder Einsatz auf betroffenen Teilflächen in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar und in geeigneter Art und Weise (z.B. Fotos mit Koordinatenaufzeichnung) zu dokumentieren.

Auf Feldern, die nach Cross-Compliance (CC) in eine Erosionsgefährdungsklasse eingeteilt sind, ist der Einsatz von Glyphosat weiter möglich. Das gilt für Ackerflächen mit der Einteilung nach Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung CC Wasser 1, CC Wasser 2, CC Wind.

Auch der Einsatz bei Direkt- oder Mulchsaat ist weiterhin möglich (außerhalb von Wasserschutz- und Naturschutzgebieten). Das gilt auch für das Beseitigen von Mulch- und Ausfallkulturen außerhalb von Wasserschutz- und Naturschutzgebieten.

Achtung: Auf erosionsgefährdeten Flächen oder bei Direkt- und Mulchsaat dürfen sogenannte „schwer bekämpfbare“ Unkräuter mit Glyphosat aber nur bekämpft werden in nachweislich alternativlosen Einzelfällen die einen unausweichlichen Einsatz zwingend erfordern. Dieser Einsatz muss vor der geplanten Anwendung und in jedem Einzelfall entschieden werden.

Glyphosat auf Rapsstoppeln:
Ausnahmen gelten nur auf erosionsgefährdeten Flächen oder bei Mulch- und Direktsaat. In der Regel sind dabei vorher erst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen. Im Einzelfall ist bei einem Einsatz ohne jegliche Alternative eine Anwendung möglich, aber höchstens in einer unausweichlichen Situation, in der nachweislich keine andere Alternative vorhanden ist.

Glyphosat in mehrjährigen Biogaskulturen, etwa Silphie oder Miscanthus:
Diese Kulturen und Arten werden in der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Für die Rekultivierung von Flächen mit nachwachsenden Rohstoffen darf Glyphosat nur eingesetzt werden auf erosionsgefährdeten Flächen oder bei ausdauernden Unkräutern auf Teilflächen.

Beim Glyphosat auf Grünland gelten im Wesentlichen nachfolgende Einsatzkriterien:
  • Wenn eine wirtschaftliche Nutzung der entsprechenden Grünlandfläche wegen starker Verunkrautung nicht mehr möglich ist eine flächige Behandlung möglich, wenn die gesamte Fläche komplett erneuert wird.
  • Der Glyphosateinsatz ist weiter möglich, um eine Neueinsaat auf Flächen vorzubereiten, die einer CC-Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind.
  • Auch auf Grünlandflächen auf denen auf Grund anderer Vorschriften eine wendende Bodenbearbeitung nicht erlaubt ist, ist der Einsatz von Glyphosat möglich.
  • Zudem ist der Einsatz auf beschränkte Teilflächen dann möglich, wenn Unkräuter - beispielsweise Jakobskreuzkraut - bekämpft werden müssen, die für Weidetiere giftig sind
(Informationen des LTZ Augustenberg ergänzt mit Material aus „agrarheute“ vom 08.09.2021)
LTZ Augustenberg
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