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13.03.2020 | 13:21 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Pflanzenschutzmittel: Carnadine erhält Notfallzulassung für Zuckerrübe und Futterrübe

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Carnadine mit dem Wirkstoff Acetamiprid zugelassen.

Notfallzulassung Carnadine Zuckerrübe
(c) proplanta
Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Pfirsichblattlaus (Myzus persicae) und Schwarze Bohnenlaus (Aphis fabae) als Virusvektoren in Zucker- und Futterrüben beschränkt.

Die Zulassung von Carnadine wird für die Zeit 8. April 2020 bis zum 5. August 2020 für exakt 120 Tage erteilt. Die dafür bundesweit zugelassene Mittelmenge wird auf insgesamt 5.000 Liter beschränkt. Diese Menge ist ausreichend, um bei einer einmaligen Anwendung eine Fläche von 10.000 ha zu behandeln. Der Einsatz des Mittels sollte als Ergänzung zu den hauptsächlich zu nutzenden, regulär zugelassenen Mitteln erfolgen.

Angaben zur sachgerechten Anwendung

Das Mittel gegen Pfirsichblattlaus (Myzus persicae) und Schwarze Bohnenlaus (Aphis fabae) als Virusvektoren darf nach Erreichen von nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf im Frühjahr bis zum Sommer im Entwicklungszeitraum der Kultur zwischen BBCH 12 bis 39 gespritzt werden. Die maximale Anzahl Anwendungen zur Bekämpfung von Larven und Imagines ist in dieser Anwendung und für die jeweilige Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen begrenzt.

Aufwandmenge und Wartezeit

Der Mittelaufwand beträgt 0,25 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Achtung: Es ist darauf zu achten, dass zum Schutz des Grundwassers keine Anwendung auf Flächen erfolgt auf denen in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflanzenschutzmittel angewendet wurden, die den Wirkstoff Acetamiprid enthielten.

Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 12.03.2020)
LTZ Augustenberg
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