Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 für exakt 120 Tage erteilt. Die für Baden-Württemberg zugelassene Menge wird auf 990 Liter begrenzt und ist damit ausreichend für die Behandlung einer Saatgutmenge zur Aussaat von gebeiztem Zuckerrübensaatgut auf etwa 12.000 ha im Vertragsgebiet der
Zuckerfabrik der
Südzucker AG in Offenau, die durch die Abgabe des behandelten Saatgutes eine räumliche Beschränkung der Aussaat auf durch die Schaderreger besonders betroffene Regionen sicherstellt.
Angaben zur sachgerechten AnwendungDas Mittel zur Saatgutbehandlung gegen
Blattläuse als Virusvektoren in
Zuckerrübe darf vor der Saat im
Freiland auf das Saatgut pilliert werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in der o.a. Anwendung je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Achtung: Die Saatgutbehandlung ist nur im geschlossenen System in vom
JKI gelisteten Beizanlagen zulässig, um sicherzustellen, dass die Exposition bei der
Beizung für Anwender, Arbeiter und Naturhaushalt auf ein vertretbares Ausmaß reduziert wird. Die Aussaat darf nur mit mechanischen Geräten erfolgen. Die Aussaatstärke ist auf 1,1 Saatgut-Einheiten je Hektar zu beschränken.
Die Aussaat des behandelten Saatguts darf nur unter Kontrolle der zuständigen Behörden und unter Beachtung einer hierzu zu erlassenden
Verordnung nach §6 PflSchG oder einer Allgemeinverfügung nach §8 in Verbindung mit §6 PflSchG erfolgen. In der Rechtsverordnung oder der Allgemeinverfügung sind rechtlich verbindliche, die Aussaat begleitende Maßgaben zu erlassen, die insbesondere die Festlegung der räumlichen Begrenzung sowie auch über den Geltungszeitraum dieser Notfallzulassung hinaus wirksame Risikominderungsmaßnahmen festlegen, die eine ordnungsgemäße Aussaat, einen angemessenen Sicherheitsabstand und
Erosionsschutz sowie Beikrautbekämpfung und nicht-bienenattraktive Nachfolgekulturen sicherstellen.
Aufwandmenge und WartezeitDer Mittelaufwand beträgt 75 ml/Saatguteinheit. Der maximal mögliche Mittelaufwand von 82,5 ml/ha entspricht exakt 1,1 Saatgut-Einheiten pro ha. Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 18.12.2020)
LTZ Augustenberg