„Ab sofort gibt es nur noch eine örtlich begrenzte Aufstallungspflicht bei neuen Nachweisen der Geflügelpest. ... Eier können wieder als
Freilandeier vermarktet werden“, so die bayerische Umweltministerin Ulrike Scharf.
Die Aufhebung der
Stallpflicht durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist Voraussetzung, dass
Betriebe wieder Freilandeier vermarkten können. Dazu müssen Legehennenhalter, die bereits bei der Bayerischen
Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als „Freilandbetrieb“ registriert sind, den Wechsel der tatsächlichen Haltungsart von Boden in
Freiland schriftlich anzeigen und dürfen ab dem nächsten Tag ihre Eier als Freilandeier kennzeichnen und verkaufen.
Betriebe, die einen Stall neu registrieren lassen wollen, müssen sich bei der LfL melden und diese überprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an das Haltungssystem
Freilandhaltung im
Betrieb eingehalten werden.
Was genau beinhalten diese gesetzlichen Anforderungen und welches Ziel verfolgen sie? Die Legehennen erhalten im Stall, wie in der
Bodenhaltung auch, Futter, Wasser und können ihre Eier in Legenestern legen. In der Freilandhaltung haben die Tier zusätzlich Zugang zu einem Auslauf im Freien, daher auch der Begriff.
Für den Auslauf sowie den Zugang zum Auslauf gelten umfangreiche Regelungen, die alle ein Ziel haben: Die Hennen sollen sich sicher im Freien bewegen können, je nach Witterung ihren Aufenthalt frei wählen können und ihrem arttypischen Verhalten wie Futtersuche nach Würmern und Insekten, Staubbaden etc. nachgehen können.
Unterstände sowie natürliche Sträucher und Büsche sind für den Schutz vor Raubvögeln wichtig und kommen dem natürlichen Schutzbedürfnis der Tiere entgegen. Und nicht zuletzt sollen alle Tiere den Auslauf nutzen können, mit vielen Auslassöffnungen und kurzen Wegen.
Die ausführlichen Regelungen mit allen Details wie beispielsweise dem vorgeschrieben Platzangebot finden Legehennenhalter, aber auch interessierte Verbraucher im Internetangebot der LfL. http://www.lfl.bayern.de/iem/vieh-gefluegel/156444/index.php