Künftig sollen Spuren solcher gv-Pflanzen in Futtermitteln erlaubt sein, sofern sie die technische Nachweisgrenze von 0,1 Prozent nicht überschreiten. Nun muss noch der Ministerrat zustimmen.
Bereits im Oktober hatte EU-Verbraucherschutzkommissar John Dalli einen Verordnungsentwurf ausgearbeitet, der EU-weit einheitliche Standards für Nachweisverfahren und Probennahme bei GVO-Kontrollen von Futtermittelimporten vorsieht. Ergebnisse unterhalb der "technischen Nachweisgrenze" von 0,1 Prozent sollten nicht mehr "automatisch" zu einem Importverbot führen. Diese Toleranzschwelle gilt als der niedrigste Wert, bei dem zuverlässige, reproduzierbare Messungen von GVO-Anteilen möglich sind.
Eine Abstimmung im "Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit" war mehrfach verschoben worden, da viele Mitgliedsstaaten Bedenken hatten. Heute fand der Vorschlag der Kommission jedoch die erforderliche Mehrheit. Die Forderung einiger Mitgliedsländer, die 0,1-Toleranzschwelle auch für Lebensmittelrohstoffe anzuwenden, scheiterte dagegen.
Nun hat der Ministerrat drei Monate Zeit, um über den Vorschlag zu beraten. Es ist zu erwarten, dass anschließend die 0,1-Toleransschwelle für Futtermittel rechtskräftig wird. Eine Ablehnung ist nur noch mit einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedsstaaten möglich.
In den letzten Jahren war es immer schwieriger geworden, die in der EU geltende
Nulltoleranz einzuhalten, da in Brasilien, Argentinien und den USA zahlreiche neue gv-Soja- und
Maissorten angebaut werden, die in der EU noch nicht zugelassen sind. Wiederholt waren Agrarlieferungen bei der Einfuhr in die EU zurückgewiesen worden, nachdem in ihnen Spuren solcher gv-Pflanzen nachgewiesen werden konnten.
Mit der künftigen Regelung gelten Ergebnisse erst ab 0,1 Prozent als Nachweis für nicht erlaubte GVO-Beimischungen. Positive Ergebnisse unterhalb dieser Schwelle werden allerdings nur für solche gv-Pflanzen toleriert, die in den Erzeugerländern rechtmäßig angebaut werden und dort eine wissenschaftliche Sicherheitsbewertung durchlaufen haben. Zudem muss für die betreffende Pflanze in der EU ein Zulassungsantrag eingereicht und ein standardisiertes Nachweisverfahren vorhanden sein. (TransGen)