maximilian schrieb am 10.02.2024 22:53 Uhr | (5) (0) |
Kein Mensch muss Zuchtsauen halten, wenn er sich das nicht zutraut.
Es gibt EU-Mitgliedsstaaten in denen geht es den Zuchtsauen besser als in Deutschland.
Beispielsweise DK, NL. Es gibt auch Nicht-EU-Staaten wo dies der Fall ist. Schweden, Schweiz, Finnland, Norwegen. UK
maximilian schrieb am 08.02.2024 17:43 Uhr | (7) (0) |
Wieder wird der Teufel in Gestalt von Fleisch aus dem Ausland an die Wand gemalt.
Wenn dem so wird, dann hat es unsere Landwirtschaft selbst verschuldet, weil sie unfähig ist, sich den neuen Anforderungen zu stellen.
Fleisch aus dem Ausland kommt entweder aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, und hat den gleichen Produktstandard wie einheimisches.
Oder Fleisch kommt von außerhalb der EU und hat den gleichen oder vergleichbaren Produktstandard wie einheimisches Fleisch aufgrund der EU-Lebensmittelgesetzgebung. Für den Verbraucher besteht kein Qualitätsunterschied des Produktes. Die Produktqualität unterliegt strengen Kontrollen der Lebensmittelüberwachung gemäß EU VO 625/2019.
maximilian schrieb am 07.02.2024 18:01 Uhr | (7) (0) |
Hallo Jochen,
diese Verordnung hat nichts mit den Grünen zutun. Sie ist die Reaktion der damaligen Landwirtschaftspolitik auf das Gerichtsurteil von Magdeburg.
Darin wurde die Verwendungsart von Kastenständen in der Schweinezucht als tierschutzwidrig beurteilt. Die darin vorgesehene Übergangsfrist läuft eben diesen Monat aus für jeden Betrieb, der keinen Umbauplan einreicht.
VErursacher waren die Schweinezüchter, die ihre Tiere durch unzureichende Kastenaufstallung, entgegen den Vorgaben der damaligen Haltungsverordnung, misshandelt haben. Das Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt. Die Grünen sind die einzige Partei, die den Tierschutz ernstmeinen.
Jochen schrieb am 31.01.2024 12:49 Uhr | (1) (9) |
Richtig, maximilian!
Wer CDU wählt, wählt Grün.
maximilian schrieb am 29.01.2024 16:49 Uhr | (11) (2) |
Bitte nicht vergessen, dass diese gesetzliche Regelung von der Landwirtschaftsministerin Klöckner zu verantworten ist.
Dirk Hesse, AgriKontakt schrieb am 29.01.2024 09:09 Uhr | (11) (0) |
Hallo,
leider hat Enno Grabade in allen Punkten recht!
Vielleicht Folgendes bedenken:
Die Umsetzung der Vorgaben in der Verordnung führt leider zu der für die Tiere, und dann auch für die Wirtschaftlichkeit, schlechtesten Situation.
Dank dem Land Niedersachsen wurde in den Ausführungshinweisen nieder gelegt, das wenn einem Schwein eine Fläche von 1,3qm im Lichten zur Verfügung steht, diese rechtlich als frei ferfügbar zu werten ist.
D.h. wenn eine Gruppenhaltung, z.B. direkt nach dem Absetzen, mindestens 5,0qm haben muss, und ein Besamungsstand (auch von den Tieren als tierindividueller Schutzraum nutzbar) vorhanden ist, der im Lichten 1,3qm hat, diese Fläche bei den 5,0qm abgezogen werden kann.
Dies tut den Tieren und der Wirtschaftlichkeit sehr gut!
Daher mein Vorschlag:
1. In jedem Fall einen umsetzbaren Vorschlag fristgerecht einreichen!
2. Der eingereichte Plan kann jederzeit aktualisiert werden!
3. Der eines Tages abzugebende Bauantrag kann auch einen anderen Plan beinhalten, als am 08.02.2024 abgegeben!
Wir sind dran, Zahlen, Daten, Fakten für die verschidenen Lösungen zu erarbeiten, damit fundierte entschieden werden kann.
Wer in der Zeit zu dem Schluss kommt, das er im Jahre 2026 seine Sauenhaltung beenden will, kann dies auch tun, wenn er 2024 einen Plan abgegeben hat!
Behalten Sie sich Ihre Flexibilität!
MfG
Dirk Hesse