Der Rechtswissenschaftler Martinez stuft Gesetzesvorhaben zur Regulierung des Bodenmarktes als juristisch anspruchsvoll ein. (c) proplanta
Wer Anteilserwerbe untersagen oder die Agrarstruktur schützen wolle, müsse dies sehr gut begründen, wenn dies gerichtsfest sein solle, sagte Martinez beim Bodenforum der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht (DGAR) am Mittwoch (21.2.) in Berlin.
Allein bei der Regulierung von Share Deals gelte es, eine Reihe offener Rechtsfragen zu klären, von der Länderzuständigkeit bis zur europarechtlichen Frage, ob Eingriffe in die Kapitalverkehrsfreiheit überhaupt zulässig seien. Ähnliches gelte für Regelungen zum Schutz der Agrarstruktur: Wer etwa Hektarobergrenzen beim Flächenerwerb zur Gefahrenabwehr einführen wolle, müsse mit einer „vertieften Argumentation“ belegen, worin diese Gefahren bestehen und wie ihnen begegnet werden könne. Martinez geht davon aus, dass letzten Endes die Oberlandesgerichte über die Agrarstrukturgesetze der Länder entscheiden, sollten sie eines Tages beschlossen werden.
Unterschiedliche Wege
Nach Einschätzung von Prof. Antje Tölle von der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin stehen in den vorliegenden Gesetzentwürfen in Sachsen und Thüringen einigen geklärten Rechtsproblemen weiterhin viele offene Fragen gegenüber. „Für vollzugstaugliche Gesetze besteht in beiden Bundesländern noch Nachholbedarf“, stellte die Vorsitzende des DGAR-Ausschusses für Landwirtschaftliches Boden- und Enteignungsrecht fest. Sie verwies auf die unterschiedlichen Wege, die die Freistaaten Sachsen und Thüringen mit ihren Agrarstrukturgesetzen eingeschlagen hätten.
Während beispielsweise Sachsen in seinem Gesetzentwurf forstwirtschaftliche Flächen von einer behördlichen Genehmigung freistelle, kontrolliere Thüringen diese Flächen weiterhin, sehe ein Vorkaufsrecht vor und nehme die Forststruktur sogar explizit in seinen Gesetzestitel auf. Unterschiede würden zudem bei den Versagungsgründen für Flächenkäufe deutlich. Thüringen knüpfe weiterhin an die Agrarstrukturverbesserung an, die gegeben sei, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb Flächen erwerbe, Flächen arrondiert würden und sich die Wirtschaftlichkeit verbessere.
Konzentrationsgrenze in Sachsen
Für die Definition des landwirtschaftlichen Betriebes beziehe sich der Thüringer Entwurf auf das Europarecht. Dagegen verzichte Sachsen auf den unbestimmten Rechtsbegriff und definiere den Begriff im Gesetz, führte Tölle aus. Darüber hinaus lege Sachsen eine Konzentrationsgrenze für im Eigentum stehende und gepachtete Flächen von 2.600 ha fest. Diese gelte auch für die Anteilserwerbe, die unter Berücksichtigung verbundener Unternehmen bei jedem Gesellschafterwechsel in einem Betrieb mit einem Hektar laut Entwurf anzuzeigen seien.
Dieser umfangreichen Kontrolle folge Thüringen nicht. Dort solle der Erwerb von 50% bis 90% anzeige- und bei mehr als 90% genehmigungspflichtig sein. Allerdings würden verbundene Unternehmen nicht berücksichtigt. Als Kontrollmaßstab werde nicht die Konzentration gewählt, sondern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur.