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29.04.2013 | 09:17 | Flächenprivatisierung 

Regeln für BVVG-Privatisierungsgrundsätze beschlossen

Berlin - Die von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bei der Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen einzuhaltenden Regeln werden mit sofortiger Wirkung durch Protokollnotizen an einigen Stellen ergänzt.

 Landwirtschaftliche Flächen
(c) proplanta
Damit reagiert der Bund auf Wünsche, die von den ostdeutschen Bundesländern im Rahmen des Bilanzgesprächs am 30.01.2013 vorgebracht wurden. Mit den Ergänzungen soll auch den seit der Verabschiedung der Privatisierungsgrundsätze 2010 veränderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden. Hierzu zählen u. a. die deutlich gestiegenen Bodenpreise oder die mittlerweile erfolgte Notifizierung des von der BVVG angewandten Vergleichspreissystems durch die EU-Kommission.


Im Einzelnen sehen die Protokollnotizen Folgendes vor:

- Um den Erwerb oder die Pacht von Flächen zu erleichtern, wird die Obergrenze der zur Ausschreibung vorgesehenen Lose von derzeit 50 Hektar auf 25 Hektar gesenkt, mithin also halbiert.

- Junglandwirten wird die Möglichkeit gegeben, sich ebenfalls an beschränkten Ausschreibungen zu beteiligen. Deshalb werden die im Wege beschränkter Ausschreibungen zum Kauf oder zur Pacht angebotenen Flächen von derzeit 5.000 Hektar jährlich für die Jahre 2013 und 2014 auf 7.500 Hektar angehoben.

- Teilnahmeberechtigt sind sowohl Landwirte, die in den vergangenen zehn Jahren ein Einzelunternehmen übernommen bzw. gegründet haben, als auch Personen, die ein solches Unternehmen gründen wollen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Antragsteller eine natürliche Person und unter 40 Jahre alt ist und über einen landwirtschaftlichen Berufsabschluss verfügt. Die geplante Einrichtung eines Betriebes ist durch Vorlage eines Betriebskonzepts glaubhaft zu machen, das von den zuständigen Landesstellen geprüft wird.

- Die BVVG wird den Marktwert der Flächen im Rahmen des Direkterwerbs weiterhin auf der Grundlage ihres Vergleichspreissystems ermitteln. Sachverständigengutachten zur Überprüfung des von der BVVG angebotenen Kaufpreises werden von der BVVG nicht mehr in Auftrag gegeben. Es steht den Käufern aber frei, ein Gutachten auf eigene Kosten zu beauftragen. Die BVVG wird wie bisher nachvollziehbare Einwendungen der Direkterwerbsberechtigten berücksichtigen.

Die Bestimmungen zur Anpassung der Obergrenze der Losgröße, zur Einbeziehung der Junglandwirte in beschränkte Ausschreibungen sowie zur Anhebung des Umfangs der beschränkt auszuschreibenden Flächen gelten zunächst bis Ende 2014. Im Lichte der mit diesen Ergänzungen gemachten Erfahrungen soll dann entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie diese Regelungen fortgesetzt werden sollen. (bmelv)
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