Die Landesregierung hat den Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) beschlossen. Der
Gesetzentwurf soll kurzfristig den Verbänden zugestellt und möglichst noch in diesem Jahr in den Landtag eingebracht werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein größerer Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundstück- und Pachtverkehrs als bisher durch die Grundstückverkehrsausschüsse überprüft werden kann. Außerdem soll das siedlungsrechtliche
Vorkaufsrecht zur Verbesserung der Flächenausstattung von Landwirten gestärkt werden.
Bei der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts im Fall des Verkaufs an einen Nichtlandwirt soll auf begrenzende Erfordernisse wie die Suche nach einem aufstockungsbedürftigen Landwirt innerhalb einer Drei-Monats-Frist verzichtet werden. „Mit dem neuen Gesetz möchten wir dazu beitragen, die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe zu sichern und die
Agrarstruktur zu verbessern“, erklärte die niedersächsische
Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast.
Zugute kommen sollten
Agrarflächen vorwiegend Landwirten und deren Familien, die diese selbst bewirtschaften. Denn klar sei, dass der Zugang zu Flächen über den Kauf und die
Pacht von zentraler Bedeutung für die Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in Niedersachsen sei, so Otte-Kinast.
„Von generellem agrarstrukturellem Interesse“
Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass sowohl das Grundstückverkehrsgesetz und das Landpachtverkehrsgesetz als auch das Reichssiedlungsgesetz ihre Gültigkeit behalten, aber die Anwendung der Gesetze erweitert werden soll. So sollen die Freigrenzen sowohl für die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz als auch für die Vorkaufsrechtausübung nach dem Reichssiedlungsgesetz auf 0,5 ha abgesenkt werden.
Die Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz soll für Grundstücke ab 0,5 ha gelten. Die Freigrenzen betragen bisher 1 ha für die Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz und 2 ha für die Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz. Die Grundstücksmindestgröße für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts liegt bei 2 ha. Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht soll künftig in Niedersachsen auch ausgeübt werden können, wenn kein Landwirt bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu erwerben.
Allerdings soll das Grundstück „von generellem agrarstrukturellem Interesse“ sein, und zwar insbesondere wegen seiner „Art, Lage und Beschaffenheit“. Schließlich sollen die Auflagen für die Weiterveräußerung eines Grundstücks nach erteilter Genehmigung erweitert werden. Danach soll die Genehmigung zurückgezogen werden können, wenn die vom Erwerber vorgetragene Begründung eines Weiterverkaufs an einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen
Betrieb nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wird.