Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft

22.03.2023 | 10:18 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Pflanzguterzeugung von Kartoffeln durch Notfallzulassung abgesichert

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Promanal HP (mit dem Wirkstoff Paraffinöl) zugelassen.

Pflanzguterzeugung Kartoffel
(c) proplanta
Die Zulassung ist beschränkt auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung.

Die Zulassung von Promanal HP wird für die Zeit vom 20. April 2023 bis 18. August 2023 ausgesprochen. Damit ist die Anwendung für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Promanal HP-Menge ist auf 94.000 Liter begrenzt und damit ausreichend für etwa 9.000 ha Pflanzkartoffeln.

Angaben zur sachgerechten Anwendung

Promanal HP darf nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle zur Bekämpfung von Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln deren Verwendungszweck zur Pflanzguterzeugung (Vorstufen, Basis und zertifiziertes Pflanzgut) dient. Aussortierte Pflanzkartoffeln können zu Lebens- und Futtermittelzwecken verwendet werden. Als Anwendungszeitraum wurde der Entwicklungsbereich der Kultur zwischen BBCH 10 bis BBCH 91 festgelegt.

Aufwandmenge und Wartezeit

Die Aufwandmenge beträgt im Entwicklungsbereich der Kultur BBCH 10 bis BBCH 24: 3,5 Liter/ha; im Entwicklungsbereich der Kultur BBCH 25 bis BBCH 91: 7 Liter/ha in jeweils 200 bis 400 Liter Wasser/ha.

Die maximale Anzahl Anwendungen ist begrenzt. Hier wird in der maximalen Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung wie folgt differenziert:

entweder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 10 bis BBCH 24, oder zwei Behandlungen im Stadium BBCH 25 bis BBCH 91

Bei der maximalen Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr wird in Ergänzung dazu wie folgt differenziert: 2 Behandlungen mit unterschiedlichem Behandlungsabstand: BBCH 10 bis BBCH 24: 3 Tage oder im BBCH 25 bis BBCH 91: 7 Tage

Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 21.03.2023)
LTZ Augustenberg
Kommentieren
weitere Artikel

Status:
Name / Pseudonym:
Kommentar:
Bitte Sicherheitsabfrage lösen:


  Weitere Artikel zum Thema

 Pflanzenschutzmittel: Notfallzulassung für Anwendung in Winterraps erteilt

 Pflanzenschutzmittel: Notfallzulassung für Anwendung in Pflanzkartoffeln erteilt

 Zuckerrüben: Tipps zur Unkrautbekämpfung

 Ackerbau: Kälteeinbruch stoppt Vegetationssprint

 Mechanische Unkrautbekämpfung in Mais

  Kommentierte Artikel

 Söder setzt sich gegen Verbrenner-Aus ab 2035 ein

 2023 war Jahr der Wetterextreme in Europa

 Wind- und Freiflächen-Solaranlagen: Niedersachsen führt Abgabe ein

 Keine Reduzierung beim Fleischkonsum durch Aufklärung

 Größter Solarpark von Rheinland-Pfalz eröffnet

 Gipfelerklärung der EU setzt auf Lockerungen für Landwirte

 Grundwasser in Bayern wird weniger

 Lindnerbräu - Hoch die Krüge!

 Mutmaßlicher Wolfsangriff - mehrere Schafe in Aurich getötet

 Weniger Schadholz - Holzeinschlag deutlich gesunken