Daraufhin hat sich der Generalsekretär des Hessischen Bauernverbandes, Peter Voss-Fels, in einem Schreiben an den Präsidenten des Bundeskartellamtes, Dr. Bernhard Heitzer, gewandt und darauf hingewiesen, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Angebot unter Einstandspreis handelt und deshalb ein Verstoß gegen § 20 Absatz 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt. Nach der Neufassung des Gesetzes sei auch der einmalige Verkauf von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis verboten.
Der Gesetzgeber habe damit eindeutig ein politisches Signal gegen die Verramschung von hochwertigen Nahrungsmitteln gesetzt. „Deshalb bitte ich Sie, geeignete Maßnahmen gegen das wettbewerbswidrige Verhalten von Globus zu veranlassen“, so der HBV-Generalsekretär. Voss-Fels rechnete dem Bundeskartellamt vor, dass bei einer Erzeugerpreisnotierung für
Speisekartoffeln von 12 Euro je 100 Kilogramm nach Abzug der variablen Produktionskosten des Landwirts zwischen 6 und 8 Euro je 100 Kilogramm und den Festkosten von ca. 5 Euro je 100 Kilogramm unter Berücksichtigung der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten von einem Verkauf unter dem Einstandspreis auszugehen sei. (PD)